Apr 06

Hier ein interessantes BGH-Urteil vom 13.10.2011 zur Ablehnung einer Begründung (Beihilfestelle) bei Abrechnung über dem 2,3 fachen GOZ-Satz.

BGH 13.10.2011; III ZR 231-10; Beihilfe 3,5fach

“Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beihilfestelle des beklagten Landes die Amtspflicht verletzt, bei Prüfung der Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Behandlungskosten den Sachverhalt vollständig zu erforschen und die dafür maßgeblichen Gesetze sowie allgemeinen Dienst- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auch Ziffer 5.2 der Hinweise des niedersächsischen Finanzministeriums zu § 5 Abs. 1 BhV, anzuwenden. Danach sei wegen nicht ausgeräumter Zweifel an einer ausreichenden Begründung für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes eine Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer Niedersachsen oder eines zahnärztlichen Sachverständigen einzuholen gewesen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die nachträglich beigebrachte Begründung des Zahnarztes dafür unzureichend gewesen sei.” (Quelle: bundesgerichtshof.de)

Hier ein Kommentar zu diesem Urteil von rechtslupe.de

Dr. Klaus Harms

 

Apr 06

Hier der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern (Stand 20. Januar 2012).

goz-kommentar-bzäk.pdf

Dr. Klaus Harms

Quelle: BZÄK

Okt 30

Hier finden Sie Kabinettsbeschluss zur 1. Verordnung der Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. Interessant ist übrigens die Änderung in §4 beim Zielleistungsprinzip. Durch diese Änderung dürfte es nach Mitteilung des BDIZ schwieriger werden, die Erstattung von Leistungen unter Hinweis auf das Zielleistungsprinzip zu verweigern, weil dem Absatz 2 (§4) folgende zwei Sätze angefügt wurden:

„Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.” (vorher im Refenrentenentwurf: “Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie erbracht wird, um die andere Leistung (Zielleistung) nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst zu erbringen.”

(Quelle: BDIZ)

Dr. Klaus Harms

Okt 30

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen

der Vorstand der DGPro lädt ein zum:

44. Symposium der DGPro in Eisenach am 04.11 und 05.11.2011.

Der traditionelle Empfang in Eisenach findet am Donnerstag, den 03.11.11 ab 18.00 Uhr im Hotel Thüringer Hof statt.

Das Symposium werden wir in diesem Jahr wieder gemeinsam mit den Kolleginnen und Kol- legen der Mitteldeutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu Erfurt e.V. durchführen. Folgende Verhandlungsthemen sind vorgesehen:
• CMD-Diagnostik und –Therapie – eine wichtige Schnittstelle zwischen Zahn- medizin und Medizin (Freitag, den 04.11.2011)
• Sind Freiendbrücken noch up to date? (Samstag, den 05.11.2011)

Das gesamte Programm finden Sie hier.

Tagungsort wird wieder das Steigenberger Hotel Thüringer Hof sein (Karlsplatz 11, 99817 Eisenach, Tel.: 03691 / 28-0, Fax: 03691 / 28-190).

Der Kollege Dr. Christian Junge hat auch für dieses Symposium freundlicherweise wieder die Organisation vor Ort übernommen. Anlass ist in diesem Jahr die Verleihung der Ehrenmit- gliedschaft an Herrn Prof. Dr. W. Gernet und die Verleihung der van Thiel-Medaille der DGPro an Herrn Prof. Dr. K.-E. Dette.

Tagungsgebühr

Für Mitglieder der DGZPW ist die Teilnahme an dem Symposium kostenfrei. Für Mitglieder der Mitteldeutschen Gesellschaft beträgt der Unkostenbeitrag 75,00 Euro. Für Teilnehmer, die nicht Mitglied einer der oben genannten Fachgesellschaften sind, beträgt der Unkostenbeitrag 120 Euro.
Bitte beachten Sie: Die Planung und Kostenkalkulation macht eine verbindliche Anmeldung für das Symposium notwendig, um die Teilnehmerzahl abschätzen zu können. Der Vorstand bittet Sie daher herzlich, sich mit diesem Formular für das Symposium anzumelden.

Herzliche Grüße aus Oldenburg

Dr. Klaus Harms
Hindenburgstr. 10
26122 Oldenburg
praxis@dres-harms.de

(Quelle: DGPro, Internet)

Feb 13

Eine Auffrischungsfortbildung als Workshop mit Kurzbeiträgen über eigene anonymisierte Gutachtenfälle mit anschließender Diskussion. Kollege Uwe Diedrichs lädt ein zur “Teilnahme und Mitgestaltung” dieses Programmpunktes im Rahmen der 60. Jahrestagung der DGPro in Hamburg (12.-14.05.2011, Curio-Haus). Einleitend erfolgt durch Herrn Kollegen Figgener ein Update zur Begutachtung unter Berücksichtigung aktueller zivilgerichtlicher Entscheidungen. Also, schnell eine kleine Powerpoint-Präsentation (max. 10 Minuten) erstellen und mitmachen!!!!

Herzliche Grüße

Dr. Klaus Harms
26122 Oldenbuurg

Dez 15

Hamburg, das Tor zur Welt wird für Sie zu einem Schaufenster für die ganze Welt der Prothetik!

Es erwarten Sie erstklassig besetzte Hauptvorträge, wissenschaftliche Kurzreferate, Fallpräsentationen aus der Praxis und Praxisseminare, Poster zu aktuellen Forschungsprojekten und eine umfassende Industrieausstellung.

Es werden besonders aktuelle Themen, wie implantatgetragene Rekonstruktionen und prothetische Techniken zu geringen biologischen Kosten im Mittelpunkt stehen. Dazu zählt ebenso die in diesem Rahmen notwendige werkstoffgerechte Indikationsstellung. Alle Referate werden praxistaugliche Konzepte vermitteln, so dass auch die klinische Anwendbarkeit im Fokus steht.

Bis zum 31. Januar 2011 können Sie noch Abstracts für wissenschaftliche Kurzvorträge, Posterpräsentationen und interessante Fallberichte einreichen. Neben Preisen für den besten Kurzvortrag und das beste Poster eines Nichthabilitierten ist auch wieder ein Preis für die beste Fallpräsentation einer/s niedergelassenen Kollegen ausgeschrieben.

Weitere Informationen sowie den Link zur Abstract-Einreichung finden Sie hier.

Hauptthemen und Referenten

• Prothetische Standards und Versorgungskonzepte

Prof. Bjarni Pjetursson, Reykjavik/Island

Prof. Dr. Stefan Wolfart, Aachen/Deutschland

Prof. Dr. Peter Eickholz, Frankfurt/Deutschland

• Implantologie und Prothetik

Prof. Dr. Christoph Hämmerle, Zürich/Schweiz

• Biologische und werkstoffgerechte Indikationsstellung

Prof. Dr. Daniel Edelhoff, München/Deutschland

PD Dr. Irena Sailer, Zürich/Schweiz

Prof. Dr. Dr. Albert Mehl, Zürich/Schweiz

• CAD/CAM auf Zähnen und Implantaten

PD Dr. S. Eitner, Erlangen/Deutschland

Weitere Informationen zum Programm finden Sie hier.

Die DGPro Tagung 2011 wird von der Landeszahnärztekammer Hamburg mit Fortbildungspunkten zertifiziert.

DGPro 2011 auf Facebook

Machen Sie mit, erhalten Sie aktuelle Meldungen zur Tagung und nehmen Sie als Fan an der Verlosung von 10 Eintrittskarten für die DGPro Tagung 2011 teil: www.facebook.com/dgpro.dgzpw

Wir freuen uns Sie zahlreich in Hamburg begrüßen zu können und verbleiben

mit besten kollegialen Grüßen

Prof. Dr. Guido Heydecke
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Klinik für Zahnärztliche Prothetik

Tagungsleitung

Quelle:

Ulrike Linde
MCI Deutschland GmbH
DGPro 2011 Kongressorganisation  Flyer zur Tagung der DGPro im Mai 2011 in Hamburg

DGPro_2011

Sep 15

59. Jahrestagung der DGPro (vormals DGZPW) in Frankfurt am Main.

Der Vorstand der DGPro lädt herzlich zur jährlichen Hauptversammlung ein. Die Mitgliederversammlung DGPro 2010 in Frankfurt ist am Freitag, den 12.11.2010 um 12:30 Uhr vorgesehen. Ort ist der Kongresszentrumskomplex, Gebäude Forum, Raum Agenda, Ebene 0 (Erdgeschoß).

Einen Plan finden Sie unter:

http://www.congressfrankfurt.de/content/blogsection/24/56/lang,de/

Deutscher Zahnärztetag 10.-13.11.2010 in Frankfurt

Dr. Klaus Harms

Quelle: Sekretariat DGPro

Apr 11

43. Symposium der DGZPW in Eisenach am 11.06 und 12.06.2010

Der traditionelle Empfang in Eisenach findet am Donnerstag, den 10.06.2010 ab 18.00 Uhr im Hotel Thüringer Hof statt.

Das Symposium werden wir in diesem Jahr wieder gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen der Mitteldeutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu Erfurt e.V. durchführen.

Folgende Verhandlungsthemen sind vorgesehen:

Freitag, den 11.06.2010, 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
(Kaffeepause gegen 10.30 Uhr)

Prothetische Therapie im Abrasionsgebiss
Moderation: PD Dr. Peroz (Berlin) / Dr. Blankenstein (Berlin)

  • Terminologie
  • Äthiologie
  • Therapiebedarf/Therapiebaum
    • Elimination möglicher Ursachen
    • Minimal invasive Therapie
    • Rekonstruktionen mit „Bisshebung“
  • Materialfragen
    • Metalle /Keramik, Kunststoff
  • Dokumentierte Patientenfälle

Der Freitag ist in 2010 als Fortbildungstag für Praxis und Hochschule konzipiert. Es wird keine wiss. Mitteilung verhandelt.

Samstag, den 12.06.2010, 9.00 Uhr bis 13.00
(Kaffeepause gegen 10.30 Uhr)

Definitive Versorgung des Lückengebisses mit herausnehmbarem Zahnersatz – Differentialindikationen
Moderation: Prof. Dr. Wöstmann (Gießen) / Dr. Rehmann (Gießen)

Anmeldung von Redebeiträgen

Wir bitten Sie, Ihre Redebeiträge für den Freitag und / oder Samstag anzumelden. Die Formulare können heruntergeladen werden. Deadline für Beitragsanmeldungen ist Montag, der 24.05.2010. Als Medien stehen ein Projektor, PC und Beamer zur Verfügung.

Tagungsgebühr

Für Mitglieder der DGZPW ist die Teilnahme an dem Symposium kostenfrei. Für Mitglieder der Mitteldeutschen Gesellschaft beträgt der Unkostenbeitrag 75,00 Euro. Für Teilnehmer, die nicht Mitglied einer der oben genannten Fachgesellschaften sind, beträgt der Unkostenbeitrag 120 Euro.
Bitte beachten Sie: Die Planung und Kostenkalkulation macht eine verbindliche Anmeldung für das Symposium notwendig, um die Teilnehmerzahl abschätzen zu können. Der Vorstand bittet Sie daher herzlich, sich mit diesem Formular für das Symposium anzumelden.

Tagungsort wird wieder das Steigenberger Hotel Thüringer Hof sein (Karlsplatz 11, 99817 Eisenach, Tel.: 03691 / 28-0, Fax: 03691 / 28-190), (www.eisenach.steigenberger.de).

Sie können bis zum 30. April 2010 unter dem Stichwort „DGZPW“ zu einem Vorzugspreis Zimmer reservieren (Einzelzimmer Euro 79,00€, Doppelzimmer Euro 109,€ pro Nacht inclusive Frühstück).

Die Kollegen Drs. Junge haben auch für dieses Symposium freundlicherweise wieder die Organisation vor Ort übernommen. Für den Freitagabend ist ein gemeinsames Abendessen im Jazzclub „Alte Mälzerei“ mit entsprechender musikalischer Umrahmung geplant. Anlass ist in diesem Jahr die Verleihung der Van Thiel Medaille der DGZPW an Herr Prof. Dr. Heinrich Kappert.

Nach den Richtlinien der Bundeszahnärztekammer und der DGZMK wird der Besuch dieser Veranstaltung mit neun Fortbildungspunkten honoriert.

(Quelle: DGZPW.de)

Apr 11

Herr Dr. Florian Müller-Kröncke, Berlin (DOCTORES Müller-Kröncke und Droege,Steuerberatungsgesellschaft mbH) stellt uns freundlicherweise folgende Ausführungen zur evtl. Umsatzsteuerpflicht von Gutachten zur Verfügung:

(Zahn-)Ärztliche Gutachten – umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?

von WP/StB Dr. Gerhard Müller-Kröncke und WP/StB Dr. Florian Müller-Kröncke, beide Geschäftsführer der auf Heilberufe spezialisierten DOCTORES Müller-Kröncke und Droege Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kaiser-Wilhelm-Straße 133, 12247 Berlin, www.doctores.de, mail@doctores.de

1. Einleitung

Seit der EuGH mit Urteil vom 14.09.2000, RS C-384/98, festgestellt hat, dass nicht die ärztliche Leistung an sich, sondern nur diejenige ärztliche Leistung, die einen heilenden, therapeutischen Zweck verfolgt, von der Umsatzsteuer befreit ist, ergeben sich bei der Beurteilung von ärztlichen Gutachten erhebliche Unsicherheiten, die spätestens im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen teuer werden können. Inzwischen hat auch der deutsche Gesetz­geber zum 01.01.2009 die einschlägige Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) an die europarechtliche Regelung angepasst.

2. Gutachten im Rahmen der Zahnarztpraxis – Kleinunternehmerregelung zur Vermeidung der Umsatzsteuerpflicht

Umsatzsteuer auf Gutachten lässt sich vermeiden, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 17.500 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen werden (maßgeblich ist die Prognose zum Beginn des Kalenderjahres, bei unterjährigem Beginn sind die Umsätze auf ein ganzes Jahr hochzurechnen). In diese Umsatzgrenzen sind auch die sonstigen steuerpflichtigen Umsätze, z.B. aus einem Eigenlabor, einzubeziehen. Bei Anwendung dieser sogenannten Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewie­sen und kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Auf die Kleinunter­nehmer­­regelung kann – immer nur für einen Fünfjahreszeitraum – auch wiederholt verzichtet werden (§ 19 Abs. 2 UStG). Wird verzichtet, sind die steuerpflichtigen Gutachtenumsätze ebenso wie z.B. die Umsätze aus dem Eigenlabor ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer zu unterwerfen; demgegenüber ist für steuerpflichtige Umsätze der Vorsteuerabzug gegeben.

3.  Abgrenzung der steuerpflichtigen von den steuerfreien Gutachten

Ärztliche Leistungen sind – unabhängig davon, in welcher Form (Untersuchung, Attest, Gutachten, etc.) sie erbracht werden – nur dann steuerfrei, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen dienen (so auch EuGH-Urteile vom 20.11.2003, Rs. C-212/01 und C-307/01, ebenso BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 14 UStG vom 26.06.2009 – IV B 9 – S 7170/08/10009). Eine Steuerfreiheit für heilberufliche Leistungen besteht daher nur, wenn ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.

Folgende Arten von Gutachten, die in der zahnärztlichen Praxis vorkommen kön­nen, sind daher steuerfrei:

  • Gutachten, Berichte und Bescheinigungen im Rahmen einer therapeutischen Be­hand­lung (z.B. zur Kommunikation unter Ärzten zum Zwecke der Weiter­be­hand­lung oder zur Feststellung der Behandlungsart)
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Atteste (als Nebenleistung zu einer dem thera­peutischen Zweck dienenden Behandlung)
  • Begutachtungen zur Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln
  • Untersuchung von Proben lebender Personen, z.B. bei Vergiftungsverdacht
  • Aufstellung eines Heil- und Kostenplans (als Nebenleistung einer dem therapeu­ti­schen Zweck dienenden Behandlung)
  • Befundberichte gegenüber Versorgungsämtern
  • Gutachten über die Berufstauglichkeit (sofern der Hauptzweck der Schutz der Gesund­heit des Betroffenen ist)

Dagegen sind folgende Gutachten grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern nicht die Klein­unter­nehmerregelung (siehe oben unter Gliederungspunkt 2) Anwendung findet:

  • Gutachten in ärztlichen Kunstfehlerverfahren
  • Gutachten als Grundlage für Entschädigungsleistungen
  • Gutachten für Versicherungen über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechts­erheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung
  • Gutachten zum Zwecke der Kostenübernahme durch die Krankenkasse
  • Gutachten für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung
  • Gutachten in Rentenverfahren, z.B. über Arbeitsunfälle
  • Gutachten für Sozialbehörden
  • Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen im Einstel­lungs­verfahren
  • Untersuchung von Proben verstorbener Personen
  • ärztlich-pharmakologische Gutachten für Arzneimittelhersteller

4. für die Rechnungstellung

Sind Gutachten nach den oben aufgeführten Grundsätzen umsatzsteuerpflichtig, so ist dem Leistungsempfänger zusätzlich zum vereinbarten Entgelt die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig hat der Leistungserbringer den Vorsteuerabzug für alle direkt mit diesem Gutachten in Verbindung stehenden bezogenen Leistungen (z.B. für Laborleistungen). Hinsichtlich der Leistungen, die nur der gesamten Praxis zugeordnet werden können, kann die Vorsteuer anteilig nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den gesamten Umsätzen gezogen werden.

Werden umsatzsteuerpflichtige Gutachten erstellt, sind die Anforderungen an die vom Arzt zu erstellende Rechnung wesentlich höher als bei umsatzsteuerfreien Gutachten. Bei umsatz­steuer­pflichtigen Leistungen hat eine Rechnung sämtliche Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG zu enthalten.

Um zu vermeiden, dass im Rahmen einer bis zu fünf Jahre später stattfindenden Betriebs­prüfung aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren therapeutischen Zwecks Gutachten nach­träglich als steuerpflichtig eingestuft werden, ist zu empfehlen, den therapeutischen Zweck in Zweifels­fällen entsprechend zeitnah zu dokumentieren; denn in diesen Fällen wird es nur sehr selten gelingen, vom damaligen Leistungsempfänger heute noch die nunmehr abzuführende Umsatzsteuer erstattet zu bekommen. Im Regelfall bleibt der Zahnarzt/Arzt darauf „sitzen“.

Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist es angeraten, im Falle anstehender Gutachten frühzeitig steuerrechtlichen Rat einzuholen.

Quelle (Genehmigung): WP/StB Dr. Gerhard Müller-Kröncke und WP/StB Dr. Florian Müller-Kröncke, beide Geschäftsführer der auf Heilberufe spezialisierten DOCTORES Müller-Kröncke und Droege Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kaiser-Wilhelm-Straße 133, 12247 Berlin, www.doctores.de, mail@doctores.de

Jan 14

Prof. Klaus Böning vom Vorstand der DGZPW möchte Sie auf das Curriculum „Fortgebildeter Gutachter der DGZPW“ aufmerksam machen. Die 3. Serie beginnt am 26./27.03.2010 in Münster.

Die Kenntnisse auf dem Gebiet der zahnärztlichen Prothetik und verwandter Disziplinen, insbesondere im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten und gutachterlichen Fragestellungen, werden durch ein strukturiertes Curriculum in fünf zweitägigen Bausteinen erweitert.

Spezialisten der DGZPW können bereits nach dem Absolvieren der Bausteine 1 und 5 zum Abschlusskolloquium zugelassen werden.

NEU:

Teilnahme an der curriculären Fortbildung ohne Zertifizierung

Aufgrund verstärkter Nachfrage von Mitgliedern der DGZPW, die nicht die Zulassungskriterien erfüllen (fünfjährigen zahnärztlichen Tätigkeit nach dem Staatsexamen, ausführliche Dokumentation von 4 Patientengutachten), hat sich der Vorstand entschlossen, die Bausteine 1 bis 4 als reine Fortbildungsreihe zugänglich zu machen.

Der Teilnehmer muss Mitglied der DGZPW sein und erhält eine Fortbildungsbescheinigung, ist jedoch im Anschluss nicht berechtigt, das Prädikat „Fortgebildeter Gutachter der DGZPW“ zu führen. Somit können sich erstmalig auch interessierte Kollegen und Kolleginnen  auf den Gebieten der rechtlichen und qualitätssichernden Aspekte der Prothetischen Zahnmedizin fortbilden, ohne zwingend privat- und/oder gerichtsgutachterlich tätig zu sein.

Weitere Informationen auf der Seite: Curriculum/Infos zum nächsten Curriculum. (Quelle: email vom 14.01.2010, Prof. K. Böning, DGZPW)